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Es freut uns, daß Sie sich für eine Mitgliedschaft im Binnotec e.V. interessieren. Um Mitglied zu werden, füllen und drucken Sie bitte das Formular aus und senden Sie es uns unterschrieben zu.

Satzung des BINNOTEC e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "BINNOTEC e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein "BINNOTEC e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Der Verein "BINNOTEC e.V." fördert die Erforschung und Entwicklung von neuartigen Energie-technologien. Dies geschieht durch eigene Forschungstätigkeit, wissenschaftlichen Informations-austausch mit Forschern und Entwicklern, sowie durch die Durchführung von Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind (wie z.B. einen wissenschaftlichen Kongress zu Themen neuartiger Energietechnologien), sowie die Aufklärung und Information der wissenschaftlichen und allgemeinen Öffentlichkeit über die Chancen, Möglichkeiten, Gefahren und technologischen Details neuartiger Energietechnologien. Der Verein fördert explizit auch die Volksbildung insbesondere durch regelmäßige, öffentlich zugängliche allgemeinverständliche Vorträge mit Diskussion.
  3. Der Verein wird alle wissenschaftlichen Ergebnisse zeitnah veröffentlichen, z. B. im Internet oder in relevanten Fachzeitschriften. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des BINNOTEC e.V. können werden:
    Stimmberechtigte Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Weitere stimmberechtigte Mitglieder können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden.
    Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder neue Energietechnologien verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind nur stimmberechtigt wenn sie zuvor stimmberechtigte Mitglieder waren oder wenn sie als solche von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aufgenommen werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstands. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
    2. durch Ausschluß aus dem Verein. Hat ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied eine dreimonatige Einspruchsfrist einzuräumen.
    3. durch Tod des Mitgliedes.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der zu zahlenden Geldbeträge und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Angehörigen dieser Organe haben die Vereinsgeschäfte unparteiisch zu behandeln und zu ihrer Kenntnis gelangte interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder streng vertraulich zu behandeln. Sie üben ihr Amt persönlich als Ehrenamt unentgeltlich aus. Vertretung ist nicht zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Wahl des Vorstandes und die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen vom Tage der Versendung an. Anträge zur Tagesordnung müssen vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, sowie wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer.

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand besteht aus:
    dem/der Vorsitzenden,
    dem/der Stellvertreter/in und
    dem/der Schatzmeister/in.
  2. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und Ausschüsse für die Bearbeitung besonderer Aufgaben einsetzen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder als erweiterten Vorstand für besondere Aufgaben wählen.
  5. Über die maximale Höhe der Geldgeschäfte und Verschuldung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt den Betrag fest, ab dem Geldgeschäfte der Zustimmung oder Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder bedürfen.
  6. Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Spezialisten/innen beauftragen.

§ 10 Wahl des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  2. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 11 Verfahrensregeln

  1. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, ist für alle Beschlüsse die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensbildung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Vereinigung für Raumenergie e.V., geführt beim Finanzamt Hagen unter der Steuernummer 321/5738/0312, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.